Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausgabe 11/2022)
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen für das Rechtsverhältnis zwischen der Verkäuferin Fox Machines GmbH (nachstehend «Verkäuferin») und dem Vertragspartner (nachstehend «Auftraggeber») zur Anwendung und sind integrierender Bestandteil des Verkaufsvertrags sowie der Nutzung dieser Website.
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vertragsgrundlagen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E Mail, nicht ausreichend.
Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken ab Werk ohne Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber, der Unternehmer ist, bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 10% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Im Falle des Verzuges richtet sich der Zinssatz nach Artikel 104 des Schweizerischen Obligationenrechts. Mit der 2. Mahnung werden CHF 30.00 und mit der 3. Mahnung CHF 60.00 (zzgl. MwSt.) in Rechnung gestellt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschliesslich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Kommt es durch den Auftraggeber zu unpünktlichen Zahlungen und es tritt Verzug auf, behält sich die Verkäuferin vor, Dritte mit dem Einzug der Forderungen zu beauftragen. Die Kosten hierfür gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand in Anwendung von Art. 214 Abs. 3 OR zurückzufordern.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug und tritt die Verkäuferin in der Folge vom Vertrag zurück, ist eine Konventionalstrafe von 15% des Kaufpreises durch den Auftraggeber geschuldet. Möchte der Auftraggeber vor Ablieferung der bestellten Sache vom Vertrag zurücktreten, egal aus welchen Gründen, schuldet er eine Konventionalstrafe von 20% und alle zusätzlich entstandenen Kosten.
Es gilt in jedem Fall der bei Vertragsabschluss vereinbarte Kaufpreis. Im Falle von Fremdwährungen werden Kursänderungen nicht berücksichtigt.
4. Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Massgabe des Artikels 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bubikon, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Verkäuferin auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
Für den Fall der Versendung werden die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemässen Ermessen der Verkäuferin unterstellt.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang, insbesondere bei Verweigerung der Annahme des Paketes, trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 1.00% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern die Verkäuferin auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, die Verkäuferin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Artikel 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Verkäuferin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
Es obliegt dem Auftraggeber, bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Ware am Transportweg beim transportführenden Organ unverzüglich zu reklamieren. Die Verkäuferin behält sich bei vereinbarter Selbstabholung das Recht vor, 1 Woche nach bestätigtem Termin einen Spediteur zu beauftragen und die bereitgestellte Ware auf Risiko und Kosten des Auftraggebers zu liefern.
Grundsätzlich ist gelieferte Ware von der Rückgabe unter Massgabe der AGB’s ausgeschlossen. Sollten sich Auftraggeber und Verkäuferin trotzdem individuell, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Beeinträchtigung der AGB’s darüber einigen, dass gelieferte Ware, die vom Auftraggeber falsch bestellt wurde, zurückgenommen wird, beträgt die Wiedereinlagerungsgebühr ab Eingang der Ware bei der Verkäuferin 30 % des Warenwertes.
Sollten sich die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers auf eine Rückholung der Kaufsache durch die Verkäuferin verständigt haben, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten, inbesondere von 50 CHF netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer je Paket und 250 CHF netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer je Palette. Ist eine Rückholung der Kaufsache durch die Verkäuferin nötig, werden dazugehörige Fahrten à CHF 2.90/km und dazugehörige Arbeitsstunden à CHF 100/h an den Auftraggeber verrechnet.
6. Gewährleistung, Sachmängel
Der Auftraggeber bestätigt, die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers zu kennen. Massgebend ist die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen definierte Gewährleistung. Gewährleistung darüberhinaus ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht setzt richtige Handhabung und angemessenen Unterhalt gemäss dem Betriebshandbuch voraus. Sie berechtigt nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 3 Monate. Bei Neumaschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sofern es sich um einen beruflichen oder gewerblichen Auftraggeber handelt. Für Verbraucher gemäss Artikel 210 und 371 des Schweizerischen Obligationenrechts wird die Gewährleistungsfrist nach schweizerischem Recht geregelt.
Sofern für die Waren noch Herstellergarantien bestehen, werden diese Garantieansprüche an den Auftraggeber übergeleitet mit der Massgabe, dass der Auftraggeber die Garantieansprüche selbst gegenüber dem Hersteller geltend machen kann. Gesonderte Rechte gegenüber der Verkäuferin werden damit nicht hervorgerufen.
Offensichtliche Mängel bei der Leistungserbringung sind vom Auftraggeber spätestens innert einer Frist von 8 Tagen zu rügen. Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin hat ein Nachbesserungsrecht, welches innert angemessener Frist vom Auftraggeber verlangt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn die Verkäuferin hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert.
Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Garantiepflicht besteht nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass ohne Einwilligung der Verkäuferin Änderungen an den durch die Verkäufterin gelieferten Maschinen vorgenommen werden, oder andere als Original Ersatzteile verwendet wurden.
Bei Vornahme von Änderungen von Dritten ohne unsere Zustimmung erlischt die Gewährleistung ganz.
Mängel dürfen nur beim Hersteller oder einem allfälligen Lieferanten oder bei einem vom Hersteller autorisierten offiziellen Reparaturbetrieb der jeweiligen Marke in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein behoben werden. Die Behebung der Mängel muss gemäss den Herstellervorschriften erfolgen. Die Verkäuferin haftet weder für mittelbaren und unmittelbaren Schaden in irgendwelcher Art (z.B. Wandlung) noch für über die Fabrikgarantie hinausgehende Schäden. Das Auftreten von Mängeln irgendwelcher Art oder ein Betriebsausfall des Verkaufsgegenstands berechtigen den Auftraggeber nicht, den Kaufvertrag aufzulösen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verkaufsgegenstand sorgfältig zu bedienen, gewissenhaft zu pflegen, einwandfrei zu unterhalten und die Vorschriften des Herstellers zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber die im Betriebshandbuch, im Serviceheft oder nach Serviceintervallanzeige vorgesehenen Wartungsdienste bei einem vom Hersteller autorisierten offiziellen Servicepartner der jeweiligen Marke in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ausführen zu lassen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, erlischt jegliche Gewährleistung.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleiss der durch normalen Gebrauch entsteht. Sie gilt auch nicht für Verschleissteile. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich bei der Verkäuferin erhoben worden sind.
Das Batteriesystem ist ein Verschleissteil mit einer ausgelegten Lebensdauer von drei Jahren und wird gänzlich aus der Gewährleistung ausgenommen. Für die Gewährleistung der restlichen Maschine verpflichtet sich der Auftraggeber dennoch, das Batteriesystem sachgemäss zu bedienen. Zur unsachgemässen Bedienung des Batteriesystems gehören insbesondere:
Übermässig starkes oder vollständiges Entladen der Batterien
Nichtladen entladener Batterien über mehrere Stunden
Nichteinstecken der Batterien bei mehrtägigem Nichtgebrauch der Maschine im Winter
Einsatz der Batterien bei einer Umgebungstemperatur unter 10°C
Vornehmen unauthorisierter Modifikationen, Reparaturen oder Demontagen
Überlasten der Batterie, sowie anbringen einer zu hohen oder zu niedrigen Ladespannung
Beschädigung der Batterie, z.B. durch Unfälle oder Kollisionen
Beschädigung von Steckern oder Steckdosen, z.B. durch lockere, übermässig beanspruchte, verschmutzte oder verschmolzene Pole
Fluten des Batterieblocks mit Flüssigkeiten
14. Der Auftraggeber darf den Verkaufsgegenstand nur im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Betriebs verwenden. Bedienende Personen müssen für den Einsatz über eine entsprechende Ausbildung verfügen und diese dem Auftraggeber nachweisen können und für eine sorgfältige Bedienung Gewähr bieten. Der Auftraggeber darf den Verkaufsgegenstand ohne schriftliches Einverständnis der Verkäufterin weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte – insbesondere Personen ausserhalb des eigenen Betriebs – zum Gebrauch überlassen oder untervermieten. Die Verwendung des Verkaufsgegenstands für widerrechtliche Zwecke ist verboten. Bei Zuwiderhandlung erlischt die Gewährleistung ganz.
15. Die Gewährleistungspflicht erlischt in jedem Fall mit Veräusserung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen.
Die von der Verkäuferin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern die Verkäuferin vom Vertrag zurücktritt.
Im Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin.
Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle eines Domizilwechsels die Verkäuferin unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8. Haftung
Für unmittelbaren Schaden, welcher auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen ist, haftet die Verkäuferin, sofern ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann, bei Dauerverträgen (bspw. Serviceverträge) maximal bis zum Betrag der vom Auftraggeber für die schadensverursachende Leistung geschuldete Jahresvergütung oder im Falle einer einmaligen Vertragsleistung (z.B. Produkteverkauf) maximal bis zum Betrag der vom Auftraggeber für die schadensverursachende einmalige Leistung geschuldeten Vergütung. Jede weitergehende Haftung der Verkäuferin und ihrer Hilfspersonen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen.
Im Falle von höherer Gewalt ist die Verkäuferin von ihren vertraglichen Pflichten sowie von jeder Haftung befreit. Als "höhere Gewalt" gelten unvorhersehbare eingetretene Ereignisse (wie z.B. Krieg, Notstand, unvorhersehbare Strassensperrungen, Umweltkatastrophen, Streik), welche der Verkäuferin ganz oder teilweise die Vertragserfüllung erschweren oder verunmöglichen.
Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9. Rechtsnachfolge / Abtretung
Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann die Verkäuferin frei verfügen; sie ist insbesondere berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe zu übertragen. Sollte der Auftraggeber seine Firma umfirmieren oder an einen Dritten veräussern, so gehen die Verpflichtungen grundsätzlich automatisch an den Rechtsnachfolger über. Die Parteien haben ab dem Bekanntwerden der neuen rechtlichen Situation eine Frist von 4 Wochen, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Findet eine Kündigung innerhalb dieser Frist nicht statt, gilt der Vertrag durch den Rechtsnachfolger als übernommen.
10. Vertragsende
Ist nichts anderes vereinbart, werden Dauerverträge für die Mindestdauer von 12 Monaten abgeschlossen. Sie können jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende schriftlich und eingeschrieben gekündigt werden, erstmals auf das Ende der Mindestdauer.
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann die Verkäuferin den mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere (aber nicht abschliessend) vor, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist, sich in Nachlassstundung oder Konkurs befindet, oder mit seiner Zahlung in Verzug ist.
Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat er 50% vom restlichen Vertragswert (Monatspauschale bei Vertragsende x Restlaufzeit) als Schadenersatz zu leisten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Will der Auftraggeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde, den die Verkäuferin zu vertreten hat, vorzeitig kündigen, so hat er die Verkäuferin durch angemessene schriftliche Fristsetzung von mindestens vier Wochen vorher die Gelegenheit zu geben, Beanstandungen zu beheben.
11. Compliance
Der Auftraggeber erklärt, dass er gegenüber der Verkäuferin keine Verbotenen Handlungen begangen hat, weder direkt noch indirekt, und dies auch künftig nicht tun wird. Zu den verbotenen Handlungen zählen das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils (Geschenk) oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze in Bezug auf den Vertrag und die damit verbundenen Dienstleistungen und anderweitige Leistungen einzuhalten. Jede Partei hat der anderen Partei unverzüglich, jeden Verstoss oder behördliche Untersuchung aufgrund unangemessenen Verhaltens im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu melden.
12. Datenschutz
Der Auftraggeber bestätigt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung der Verkäuferin, in der alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten von betroffenen Personen angeführt sind. Die Datenschutzerklärung kann jederzeit unter der Website der Fox Machines GmbH eingesehen werden.
13. Definitionen
Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann die Verkäuferin frei verfügen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes durch die Verkäuferin kontrolliertes Unternehmen zu übertragen.
Ist eine der Bestimmungen ungültig oder nichtig, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Änderungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, gerichtliche Schritte in Zürich oder am Wohnsitz beziehungsweise Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Zivilprozessrecht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.